KGV Schoppenkamp-Langenhövel

Hamm-Heessen

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Gartenordnung


Jeder Gartenbewerber muss Mitglied in unserem Kleingartenverein werden

Für alle Gartenpächter gilt unsere Gartenordnung .    


1. Allgemeines
2. Gestaltung und Nutzung der Kleingärten
2.1 Kleingärtnerische Nutzung
2.2 Baumbepflanzungen                                                   

2.3 Versorgungsleitungen
3. Bebauung und befestigte Flächen
3.1 Gewächshäuser / Kinderspielhäuser
3.2 Wasserbecken
3.3 Gartenteiche
3.4 Bauanzeigen
3.5 Sammelbehälter für Abwasser und Fäkalien
4. Gemeinschaftsanlagen, Wege, Einfriedungen

4.1 Ballspielen
5. Umwelt und Naturschutz
6. Tierhaltung
7. Offene Feuer
8. Parken von Kraftwagen und Krafträdern
9. Ruhe und Ordnung
10. Waffenverbot
11.Gewalttätigkeiten / Körperverletzung
12. Hausrecht

1. Allgemeines

Die Gartenordnung beinhaltet die Grundregeln für die Gestaltung und Nutzung der Kleingärten, die Erstellung von Baulichkeiten, die Durchsetzung der Ordnung sowie die Einhaltung des Natur- und Umweltschutzes.
Jeder Kleingarten ist mit seiner, von der Eingangspforte aus sichtbare, Parzellennummer zu kennzeichnen. Darüber hinaus hat sich jeder Pächter einmal im Monat über aktuelle Aushänge zu Informieren

2. Gestaltung und Nutzung der Kleingärten

Die Verpachtung der Kleingärten erfolgt zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 des Bundeskleingartengesetzes.
Jeder Kleingärtner kann seinen Kleingarten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Unterpachtvertrages, der Gartenordnung und der geltenden rechtlichen Regelungen nach seinen eigenen Vorstellungen vorwiegend selbst nutzen und gestalten.
Die Vielfalt des Anbaues und der Gewinnung von Gartenerzeugnissen muss eindeutig erkennbar sein.
In jedem Kleingarten ist somit zwingend eine nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf, zu betreiben.

2.1 Kleingärtnerische Nutzung

Kleingärtnerische Nutzung ist die Nutzung der Gartenfläche, sowohl für den Obst- und den Gemüseanbau als auch für die sonstige nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung. Kriterien der kleingärtnerischen Nutzung sind 1/3 Gemüse ,1/3 Obstanbau, 1/3 Freizeitgarten.

2.2 Baumbepflanzungen

In den Kleingärten sind bevorzugt Obstgehölze als Niederstamm zu pflanzen und zu erhalten. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen sollten gepflegt und erhalten werden, wenn benachbarte Kleingärtner nicht in der Benutzung ihres Kleingartens beeinträchtigt werden. Bei der Baumpflanzung ist auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände  und der Mindestabstände untereinander zu achten. Grundsätzlich gilt für Neupächter das der bestehende Obstbaumbestand  erst nach einer Wartezeit von 12 Monaten verändert werden darf.
Das Anpflanzen von hochwachsenden und besonders ausladenden Bäumen, wie z.B. Waldbäume, Rotbuche, Linde, Platane, Rosskastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Tannen, Fichten, Wallnussbäumen und Weiden sowie Rot- und Weißdornhecken und Heckenkirschen ist nicht zulässig. Die als Zwischenwirt für den Erreger des Birnengitterrostes ist im Kleingarten nicht zulässig.

2.3 Elektroenergie
Die Elektroanlage ist bis zur Unterverteilung Eigentum des Vereins. Ab den Unterverteilungen bis zur Gartenlaube ist sie Eigentum des Nutzers. Sie ist nur von den dafür benannten Mitgliedern zu beaufsichtigen und zu betreuen. Jeder selbstständige Eingriff von Nichtbefugten in dieser Anlage ist verboten. Auftretende Schäden bei Zuwiderhandlung sind vom Verursacher zu verantworten. Die Schadensbeseitigung wird ihm in Rechnung gestellt. Alle Zwischenzähler sind fachmännisch zu verplomben.
Bei Kontrollen festgestellter unrechtmäßiger Energiebezug durch den Abnehmer hat zur Folge, dass dem Abnehmer die Differenzsumme (Stichtag) vom Hauptzähler zur Summe der Zwischenzähler in Rechnung gestellt wird. Im Streitfall wird eine gerichtliche Klärung herbeigeführt. Zum Ablesen der Zähler haben die Pächter den vom Vorstand Beauftragten Zutritt zu gewähren. Für Schäden nach dem Unterverteiler ist der Pächter selbst verantwortlich.
Sollten vom Hauptzähler zu der Summe der Zwischenzähler Differenzen auftreten, die nicht zu klären sind, werden diese durch Umlage auf alle Pächter ausgeglichen.

2.4   Wasserleitung
Da die Gesamtanlage an das öffentliche Trinkwasser angeschlossen ist, ist der sparsamste Umgang mit Wasser von allen Mitgliedern zu gewährleisten.
Die Anschlüsse im Garten (ab Hauptwasserleitung) sind grundsätzlich vom Pächter in Ordnung zu halten. Im Frühjahr und Herbst bei Wiederinbetriebnahme bzw. Ausbau der Wasseruhren ist jeder Pächter oder Befugter anwesend zu sein. Die genauen Termine für den Ein und Ausbau werden durch einen Aushang im Schaukasten rechtzeitig bekanntgeben. Bei Havarien sind in jedem Falle eigene Maßnahmen einzuleiten, die den Schaden eindämmen. Danach ist umgehend ein Wasser Verantwortlicher zu informieren.
Betätigung der Haupt Armaturen und Veränderungen an ihnen ist nur den vom Vorstand beauftragten Personen erlaubt.
Sollten vom Hauptzähler zu der Summe der Zwischenzähler Differenzen auftreten, die nicht zu klären sind, werden diese durch Umlage auf alle Pächter ausgeglichen.

3. Bebauung und befestigte Flächen
Die Errichtung von Bauwerken (Gartenlauben) erfolgt auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes §3 Abs. 2
Die Gartenlaube darf einschließlich Geräte-, überdachtem Laubenvorplatz, als geschlossener Baukörper, 24 m² bebaute Grundfläche nicht überschreiten.
Die Gartenlaube darf nur eingeschossig sein und eine Firsthöhe von 3,80 m nicht überschreiten.
Der ausreichende Versicherungsschutz des Kleingärtners ist dem Zwischenpächter bzw. dessen Bevollmächtigten auf Verlangen nachzuweisen.

3.1 Gewächshäuser / Kinderspielhäuser

Neben der zulässigen Laube darf auch ein Gewächshaus, sowie ein Kinderspielhaus als Spielgerät bis zu einer Größe von 2 m² Grundfläche und bis zu einer Höhe von 1,50 m aufgestellt werden. Das Gewächshaus und das Kinderspielhaus dürfen nur für den Zweck ihrer Bestimmung genutzt werden. Vor Aufstellung eines Gewächshauses ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
Darüber hinaus können Folientunnel und Frühbeetkästen aufgestellt werden.

3.2 Wasserbecken
Ein handelsübliches leicht transportables Schwimmbecken mit
höchstens 3,66 m Durchmesser darf in der Sommersaison zu ebener Erde aufgestellt werden.
3.3 Gartenteiche
Im Kleingarten ist ein Gartenteich bis zu einer Größe von höchstens 10 m² mit flachen Randbereichen zulässig.
Als Materialien können Lehm- und Tondichtungen, Folien oder industriell gefertigte Plastikteiche zur Anwendung kommen. Der Teich darf nicht aus Beton, Glasfaser oder sonstigem Mauerwerk errichtet werden.

3.4 Bauanzeige
Geplante Bebauungen jeder Art, sind dem Vorstand vor Baubeginn, in schriftlicher Form anzuzeigen.                                                                                                                                           Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Kleingartens ist der Unterpächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, auf seine Kosten, verpflichtet.
zu Pkt. 3.1
- Kinderspielhäuser sind selbständig wieder zu entfernen, wenn das Kind das Alter von max. 12 Jahren erreicht hat
zu Pkt. 3.2
- das transportable Wasserbecken ist vor den Wintermonaten - 01.10. bis 31.03. – abzubauen
zu Pkt. 3.4
eine nachträgliche Bauanzeige befreit nicht automatisch von einem evtl. Rückbau des Baukörpers
3.5  Spültoiletten sind nicht zulässig
3.6  Wegebefestigungen und Terrassen in der Parzelle sind in Leichtbauweise zu erstellen, (ohne Fundamente) bei Unklarheiten gibt der Vorstand Auskunft.

4. Gemeinschaftsanlagen, Wege, Einfriedungen

Alle der gemeinsamen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen (Parkplätze einschließlich der Zufahrten, Vereinszentrum, Außeneinfriedung, Entwässerungsgraben, und Toranlagen) sind schonend und gewissenhaft zu behandeln. An der Unterhaltung dieser Anlagen hat sich jeder Unterpächter, entsprechend seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten, zu beteiligen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist in der Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins ein entsprechenden Geldbetrag festgesetzt,  z.Zt. 25 € pro Std.  Wird dieser Betrag nach Aufforderung nicht beglichen, leitet der Vorstand Maßnahmen ein, die bis zur Kündigung des Gartens führen können.
Die eigenmächtige Festlegung von Gemeinschaftsarbeiten zur Ableistung der Pflichtstunden ist nicht erlaubt. Auf diese Art abgerechnete Stunden werden nicht anerkannt.
Der Kleingartenpächter hat für den Schutz und die Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen einzutreten, etwaige Missstände abzustellen oder diese dem Vorstand des Kleingartenvereins zu melden.

Wege:

Das Befahren der Wege der Kleingartenanlage mit Fahrrädern, Roller, Skateboard, E-Bike  etc., ist grundsätzlich verboten. Kindern bis 6 Jahren und in Ausnahmefällen Personen mit einem Schwerbehinderten Ausweis in dem der Vermerk G für Gehbehinderung eingetragen ist, ist das Befahren erlaubt .In diesem Fall ist der Ausweis dem Vorstand vorzulegen. Das gleiche gilt für Krankenrollstühle. Die Wege innerhalb der Anlage sind durch die Anlieger zu pflegen.( Der Bereich der Wege darf nicht durch den Anlieger mit Motorrollern, Fahrrädern, usw. eingeengt werden. Baumaterialien in den Wegen müssen innerhalb von 48 Stunden verarbeitet oder eingelagert sein). Umfangreiche Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen an Gemeinschaftseinrichtungen werden durch gemeinschaftliche Arbeitseinsätze ausgeführt.

Einfriedung:

Hecken entlang der Außen Einfriedung der Kleingartenanlage wird eine Höhe von 2,80 m vorgeschrieben. Für alle Hecken, welche innerhalb der Kleingartenanlage an Wege grenzen, ist eine  Höhe von 1,30 m zulässig.
Mauern oder ähnliche Einfriedungen sind unzulässig.
4.1 Ballspielen                                                                                                          Das Ballspielen ist nur auf dem dafür errichteten Spielplatz erlaubt. Auf den Wegen innerhalb der Anlage und auf dem Parkplatz ist das Ballspielen grundsätzlich verboten.

5. Umwelt und Naturschutz
Die Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen. Jeder Kleingärtner übernimmt mit der ihm anvertrauten Fläche persönliche Verantwortung für die ökologische Bewirtschaftung und für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundregeln eines ökologisch orientierten Kleingartenwesens. In jedem Kleingarten sollten durch geeignete Maßnahmen die  Lebensbedingungen für Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden. Zur Gewährleistung des Vogelschutzes ist für die Schaffung von Nistgelegenheiten, Futterplätzen und Tränken für die Vögel zu sorgen. Während der Vogelbrut hat der Schnitt von Hecken und Sträuchern bis zum 01.06. eines Jahres zu unterbleiben.
Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung:
Für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung sind nur gesetzlich zugelassene Präparate anzuwenden. Pflanzenschutzmaßnahmen sind so durchzuführen, dass keine Bienenschäden auftreten sowie Beeinträchtigungen der Kulturen in Nachbargärten ausgeschlossen sind. In Zweifelsfällen ist ein Gartenfachberater zu konsultieren.

Kompostierung:
Gesunde Gartenabfälle, Laub und Schnittgut, sind sachgemäß zu kompostieren. Beim Anlegen eines
Kompostplatzes ist darauf zu achten, dass dieser nicht an die angrenzenden Hauptwege angelegt wird. Der Mindestabstand von 0,50 m zur Nachbargrenze ist einzuhalten. Für die Kompostierung ungeeignetes Material ist auf eigene Kosten zu entsorgen. Verbrennen von Abfällen jeder Art ist im Kleingarten nicht erlaubt.            Die Entsorgung von Abfällen in den angrenzenden Grünflächen und Feldern außerhalb der Anlage führt zur Abmahnung und ggf. zur Meldung an das zuständige Ordnungsamt. Illegal abgelagerte Abfälle sind durch den Verursacher wieder zu entfernen. Ggf. wird durch den Vorstand eine Firma mit der ordnungsgemäßen Entsorgung beauftragt und die entstandenen Kosten dem Pächter der verursachten Parzelle bzw. dem Verursacher selbst auferlegt.
Fäkalien und Abwässer:
Soweit Fäkalien und Abwässer anfallen, sind diese in abflusslosen Behältern zu sammeln und auf eigene Kosten fachgerecht zu entsorgen. Eine Versickerung  ist ausdrücklich untersagt.

6. Tierhaltung
Die Haltung von Großvieh und Nutztieren und die gewerbliche Tierhaltung sind im Kleingarten nicht erlaubt.
Die Kleintier - und die Bienenhaltung ist nur mit Zustimmung des Zwischenpächters und des Vorstandes möglich. Kleintiere sind artgerecht zu halten und die kleingärtnerische Nutzung darf dadurch nicht negativ beeinflusst werden. Weiterhin darf dieses keinen störenden Einfluss auf die Nachbarn haben.
Werden Haustiere z.B. Hunde, Katzen oder Vögel mit in die Kleingartenanlage gebracht, so hat der Unterpächter dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird. Hunde sind innerhalb Kleingartenanlage anzuleinen. Für Schäden, welche ein Haustier verursacht, haftet der Halter bzw. der Unterpächter. Hundekot ist durch den Hundeführer unverzüglich zu beseitigen.

7. Offene Feuer
Das Verbrennen von Gartenrückständen sowie das Anlegen von offenen Feuerstellen sind untersagt.
Das Betreiben von handelsüblichen Gartengrills wird geduldet. Der Betrieb derartiger Feuerstellen ist unter Beachtung der allgemein üblichen Brandschutzvorschriften durchzuführen. Der Unterpächter sichert zu, dass dadurch keine Nachbarn belästigt werden.

8. Parken von Kraftwagen und Krafträdern
Das Parken von Personenkraftwagen und Krafträdern erfolgt grundsätzlich auf den vorhandenen Parkplätzen vor der Kleingartenanlage ( Anlage Schoppenkamp ). Das Parken von Lastkraftwagen, gewerblichen Kleintransportern, Anhängern, Booten, Wohnmobilen usw. ist nicht zulässig. In Ausnahmefällen ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Kraftfahrzeuge sind so abzustellen, dass andere Fahrzeuge nicht behindert werden. Es ist platzsparend zu parken. Die Durchführung von Reparaturen, Öl- und Räderwechseln u.a. sowie das Waschen von Fahrzeugen jeglicher Art sind in der gesamten Kleingartenanlage, einschließlich der Parkplätze verboten.

9. Ruhe und Ordnung
Der Unterpächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Gäste und seine Angehörigen zu sorgen. Auf der Grundlage des Bundesimmissionsgesetzes und   darauf beruhender Rechtsvorschriften ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr, samstags in der Zeit von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie ab 20:00 Uhr und sonntags / feiertags – ganztägig – eine Lärmbelästigung nicht gestattet.
Jegliche lärmbelästigenden Arbeiten, z.B. das Rasen- und Heckenschneiden, das Betreiben von Stromaggregaten, Hämmern, Sägen sowie überlautes Abspielen von Tonträgern, sind während dieser Zeiten nicht statthaft.

10. Waffenverbot
Waffen jeder Art sind in der Anlage verboten! Der Besitz oder die Nutzung führt zur fristlosen Kündigung.

11. Gewalttätigkeit / Körperverletzung
Wer anderen Pächtern/ Besuchern der Gartenanlage gegenüber gewalttätig wird, erhält die fristlose Kündigung.

12. Hausrecht
Das Hausrecht auf der gesamten Kleingartenanlage wird durch den Vorstand wahrgenommen.
Der Vorstand ist berechtigt, die Kleingärten, Gartenlauben und Anbauten im Beisein des Unterpächters zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen bzw. der Gartenordnung zu besichtigen.
Inkrafttreten der Gartenordnung

Die Gartenordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 03.04.2022 in Kraft

Anlage 1
Auswahl von Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten an Obstgehölzen, die nicht im
Kleingarten gepflanzt werden sollten:
Pflanzenname Wirt für folgende Krankheiten / Schäden
Spalier- Zwergmispel (Cotoneaster) Feuerbrand
Weißdorn (Cratsegus monogyna) Feuerbrand
Feuerdorn (Pyrcantha cocinea) Feuerbrand
Schlehe (Prunus spinosa) Ringflächenkrankheit (z.B. Süßkirche)
Haferschlehe Scharkakrankheit
rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Rostpilz in Verbindung mit Gräsern
gemeiner Bocksdorn (Lycium Haimifolum) Rostpilz (Winterwirt für Läuse)
Sadebaum (Juniperus sabina) Birnengitterrost
Hopfenklee (Medicago lupulina) Rostpilz (zugleich Bienenweide)
Steinklee (Meliotus alba) Rostpilz
Hahnenfußarten (Ranunculus acer) Rostpilz
Weißklee / Inkarnatklee (Trifolium) Rostpilz (zugleich Bienenweide)
Wildkräuter Wirtspflanzen für pilzliche und tierische
Schaderreger z.B. Rostpilz, Mehltau, Blattläuse